Donnerstag , 25 April 2024

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Apple: EU übersendet Beschwerdepunkte zu App-Store-Regeln

Die Europäische Kommission hat Apple eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Klarstellung ihrer Bedenken hinsichtlich bestimmter App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter übermittelt.

Dieser Verfahrensschritt folgt auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Kommission ihre vorläufige Auffassung dargelegt hatte, dass Apple seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem es i) Entwicklern von Musikstreaming-Apps seine eigene Zahlungstechnologie für in der App getätigte Kaufvorgänge (In-App-Käufe) auferlegt hat („Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe“) und ii) die Möglichkeit der App-Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikstreaming-Abonnements zu informieren, eingeschränkt hat („Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten“).

Mit der heutigen Mitteilung der Beschwerdepunkte wird klargestellt, dass die Kommission sich im Rahmen dieser kartellrechtlichen Untersuchung nicht mehr mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe befassen wird, sondern sich auf die vertraglichen Beschränkungen konzentrieren wird, die Apple App-Entwicklern auferlegt hat und die letztere daran hindern, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikabonnements zu niedrigeren Preisen außerhalb der App zu informieren, damit die Nutzer diese Abonnements in Anspruch nehmen können.

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten unlautere Handelsbedingungen darstellen und damit gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.

Die Kommission befürchtet insbesondere, dass die Entwickler von Musikstreaming-Apps durch die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten daran gehindert werden, die Verbraucher darüber zu informieren, wo und wie sie Streaming-Dienste zu niedrigeren Preisen abonnieren können.  Diese Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten i) sind für die Bereitstellung des App Store auf iPhones und iPads weder erforderlich noch angemessen, ii) sind für die Nutzer von Musikstreaming-Diensten auf den mobilen Geräten von Apple nachteilig, da sie letztlich möglicherweise mehr zahlen, und iii) laufen den Interessen der Entwickler von Musikstreaming-Apps zuwider, da sie die Auswahl der Verbraucher effektiv beschränken.

Hintergrundinformationen zum Verfahren

Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Im Juni 2020 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren zu den für App-Entwickler geltenden Regeln von Apple für den Vertrieb von Apps über den App Store ein. Im April 2021 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Apple, auf die Apple im September 2021 antwortete.  

Die heutige Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Beschwerdepunkte der Kommission klargestellt werden, ersetzt die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2021.

In einer Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission die Parteien schriftlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis. Die Unternehmen können dann die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, sich schriftlich dazu äußern und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu der Sache Stellung nehmen. Die Übermittlung einer weiteren Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchungen nicht vor.

Wenn die Kommission, nachdem das Unternehmen seine Verteidigungsrechte ausgeübt hat, zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie per Beschluss die Verhaltensweise untersagen und gegen das betreffende Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 % seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

Es gibt keine verbindliche Frist für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. von der Komplexität der Sache, dem Umfang, in dem die betreffenden Unternehmen mit der Kommission kooperieren, und der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Quelle

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