Erst am Wochenende wurde bekannt, dass die Dresdner Staatsanwalt gegen die Betreiber des Kino.to Ablegers Kinox.to ermittelt. In Zuge dessen konnte die Polizei zwei Personen festnehmen. Währenddessen sollen zwei Brüder, die als Hauptverdächtige, gelten noch auf der Flucht sein. Nach ihnen wird europaweit gefahndet. Offiziell heißt es, die beiden Brüder haben Deutschland schon vor geraumer Zeit verlassen.
Die Streaming Plattform ist augenscheinlich immer noch online und wird offensichtlich von weiteren Hintermännern gepflegt. Auf der Webseite heißt es „der Dienst stelle keine Downloads zur Verfügung, sondern verlinke nur auf entsprechende Angebote. Welcher Dienst soll als nächstes gesperrt werden, etwa Google?“. Kinox.to hat sogar extra ein Kontaktformular eingerichtet, wo Urheberrechtsverletzungen gemeldet werden können. Allerdings dient das eher dem scheinheiligen Zweck, das Portal als legales Sammelsurium von Streaming-Angeboten erscheinen zu lassen.
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, kurz GVU, geht bei dem Angebot von Kinox.to davon aus, dass die Webseite illegal sei und ein rein finanzielles Interesse verfolgt. Weiterhin geht die GVU davon aus, dass weitere Webseiten zu dem Netzwerk rund um Kinox.to gehören.
Kinox.to: Streaming sei nichts rechtswidrig
Nach Auffassung einiger Juristen sei die Nutzung der Streaming Dienste nicht rechtswidrig. Anders ist es bei reinen Download-Portalen, die ebenfalls zum Netzwerk von Kinox.to gehört haben sollen. Grundsätzlich müssen Nutzer offenbar nicht damit rechnen, dass ihnen ein juristisches Nachspiel droht.
Rechtsanwalt Christian Solmecke teilte mit, dass nach seiner Auffassung die Nutzer nicht belangt werden können. Reine Streaming Portale wie Kinox.to sind nicht rechtswidrig, solange keine Kopie des gestreamten Materials auf dem eigenen Rechner angelegt werden kann. Er geht nicht davon aus, dass im großen Stil gegen die Nutzer des Dienstes vorgegangen wird.
Kinox.to: Streaming-Angebot weiterhin online?
Das Angebot von Kinox.to ist aktuell weiterhin online. Einige Medien berichten, dass inzwischen möglicherweise die Staatsanwaltschaft den Server und somit das Angebot weiterhin betreibt. Darüber hinaus wird spekuliert, dass möglicherweise jetzt die Nutzerdaten gesammelt werden, um diese später auszuwerten. Immerhin steht der Dienst unter den Top 50 meist besuchten Webseiten in Deutschland.
Von der weiteren Nutzung des Dienstes wird im Internet abgeraten. Auch wenn Rechtsanwalt Solmecke solche Verschwörungstheorien für unwahrscheinlich hält. „Ein solches Vorgehen sei zwar theoretisch denkbar, aus Sicht der anwaltlichen Praxis aber ehr ungewöhnlich.“
Rechtliche Unklarheit bei Streaming-Diensten
Grundsätzlich ist Urheberrechtsverletzung eine Straftat, allerdings scheint es unklar zu sein, wie sowas bei Streaming Angeboten zu bewerten ist. Nach Ansicht des Rechtsanwalts Solmecke sei das reine Streaming nicht rechtswidrig. Die Filmindustrie dagegen hat eine ganz andere Einschätzung der Lage und ist der Überzeugung, dass die im Arbeitsspeicher gelagerten Film-Informationen sehr wohl eine Art der Kopie darstellen, auch wenn diese nur eine begrenzte Lebensdauer hat.
Zuletzt stellten sich aber viele Gerichte, wie im Fall von RedTube, auf die Seite der Internetnutzer. Konsum von Streams sei demnach keine Urheberrechtsverletzung. Solmecke spricht insgesamt von einer rechtlichen Unklarheit – so auch im Fall von Kino.to, wo die Generalstaatsanwalt Dresden angekündigt hatte, gegen die Premium-Nutzer vorzugehen, dies aber bisher nicht der Fall war.
Download Portale stellen Gefahr für Internetnutzer dar
Angeblich gehören zu dem Kinox.to Angebot auch die Angebote Mygully, Freakshare / Bitshare und Boerse.sx. Bei den Angeboten ging es nicht um das Streaming von Filmen, sondern um den direkten Download, damit auch um das Anlegen einer Kopie auf dem Computer des Anwenders.
Sollte die Staatsanwaltschaft an die Daten der Nutzer kommen, geht Rechtsanwalt Solmecke davon aus, dass möglicherweise Abmahnungen der Rechteinhaber an die Nutzer der jeweiligen Dienste verschickt werden könnten.
Quelle: Golem