Freitag , 19 April 2024

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Einzelverbindungsnachweis – Nutzen und Hintergründe

Einzelverbindungsnachweis – Nutzen und Hintergründe – wer den Überblick über die Einzeldetails seines Telekommunikationsvertrags behalten will, wird nicht auf den sogenannten Einzelverbindungsnachweis (EVN) verzichten können. Was sich hinter dem Namen verbirgt und wieso man diesen immer haben sollte, erfahren die Leser im Weiteren.

Prinzipiell gilt: ein EVN ist bei den meisten Handytarifen möglich, nur im Prepaid Bereich gibt es Ausnahmen. Es macht also wenig Unterschiede beim ENV, ob man einen D1 Tarif, einen Vodafone Handyvertrag oder eine O2 Flat nutzt.

Was ist ein Einzelverbindungsnachweis (EVN)?

EVN stellt ein Dokument dar, das speziell für Kunden unterschiedlicher Telekommunikationsanbietern bereitgestellt wird. Mit diesem kann man nämlich jegliche Informationen über die Abrechnungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums und Tarifinformationen ablesen, sowie die Telekommunikationsvorgänge einsehen. Die Bundesnetzagentur fasst die gesetzlichen Regelungen zum EVN wie folgt zusammen:

  • Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich unentgeltlich in Papierform zu erbringen.
  • Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform bereitzustellen, für den der Anbieter ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen kann.
  • Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises (z. B. per SMS oder E-Mail) zu benachrichtigen.
  • Im Falle der Sperre des Anschlusses kann der Teilnehmer den Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich in Papierform verlangen.

In der Regel halten sich auch alle Anbieter auf dem deutschen Markt daran. Man sollte nur im Hinterkopf behalten, dass er Einzelverbindungsnachweis in der Regel vom Tarif-Anbieter (also beispielsweise Telekom, Vodafone oder O2) ausgestellt wird und nicht vom Vermittler. Auch Discounter und Prepaid Anbieter wie Netzclub oder die O2 Freikarten haben diesen Nachweis.

Auf dem Markt findet man mittlerweile vor allem Allnet Flat als Handyverträge und daher werden an sich alle Leistungen pauschal per monatlicher Gebühr abgerechnet. In diesen Fällen hat der EVN an Bedeutung verloren, weil natürlich die Abrechnung und die verbrauchten Leistungen dann nicht mehr so wesentlich sind.

Was ist in einem EVN beinhaltet?

In der Regel findet man in einem Einzelverbindungsnachweis folgende Informationen:

  • eigene Rufnummer
  • Verbindungsinformationen, also Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung
  • Rufnummer von Adressaten
  • Informationen zu Volumen, Flatrates und volumenabhängigen Verbindungen und Tarifen

Die Daten, der Adressat mit dem Adressanten austauscht, werden selbstverständlich weder erfasst, noch abgespeichert.

Wie wird ein Einzelverbindungsnachweis bereitgestellt?

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie der Kunde seinen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen hat. Hat er das über Internet gemacht, wird er in der Regel den Einzelverbindungsnachweis auch online, zum Beispiel über die Mail, erhalten. Jedoch besteht auch die Variante, mit welcher man die EVN in kostenpflichtiger Papierform erhält. Wurde der Vertrag vor Ort abgeschlossen, wird man die Nachweise kostenlos erhalten.

Gesetzliche Lage

Seit 2008 sind alle Telekommunikationsanbieter in Deutschland verpflichtet die Verkehrsdaten ihrer Kunden zu erfassen und für eine Mindestdauer von 6 Monaten zu speichern. Auch durften die staatlichen Institutionen, zum Beispiel die Polizei, unter bestimmten Voraussetzungen, wenn also ein Verdacht auf kriminelle Straftaten vorlag, diese Daten verlangen. Dieses Verfahren wird als „Vorratsdatenspeicherung“ bezeichnet.  Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 die Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig erklärt. Bis heute (Stand: 2018) dürfen alle Telekommunikationsunternehmen die Verkehrsdaten ihrer Kunden nur zu Abrechnungszwecken oder bei entstehenden Störungen speichern. Aufgrund von zahlreichen Klagen, die sich gegen die Einführung von Vorratsdatenspeicherung einsetzen und diese für Datenschutzwidrig erklären, wird diese Regelung in Deutschland nicht eingeführt.

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